Recht - die Basis unserer Gesellschaft
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Recht - die Basis unserer Gesellschaft

Herzlich willkommen auf meinem Blog, hier möchte ich Euch über das Recht berichten, einer der Grundsäulen unserer Gesellschaft. Ich habe mich schon immer für Recht interessiert und bin der Ansicht, dass Ihr keine Juristen sein müsst, um Euch von diesem Thema angesprochen zu fühlen. Ohne Recht würde unser Staat nicht funktionieren. Ich gehe sogar soweit zu sagen, dass ein Staat ohne Recht im Chaos versinken würde. Doch Recht ist nicht nur die Gesamtheit der in der Verfassung festgesetzten Gesetze. Auch die moralischen Verhaltensregeln, die sich von Kultur zu Kultur unterscheiden, nehmen eine wichtige Rolle im Recht ein. Klingt das Thema Recht für Euch interessant? Dann solltet Ihr auf jeden Fall meinen Blog lesen.

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Das Maklerrecht im Überblick

Jeanette Barrett

Das Maklerrecht hat Tücken, das weiß auch Rechtsanwalt Robert Düpmeier. Laut Gesetz bekommt der Makler erst sein Geld, wenn ein Vertrag zwischen einem Maklerkunden und dem Makler zustande kam. Weiterhin muss ein zusätzliches Rechtsgeschäft durch einen Hauptvertrag erfolgen. Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Allerdings ist ein schriftliches Festhalten nicht zwingend Voraussetzung. Allein das Tätigwerden reicht aus. Ein Maklervertrag gilt als geschlossen, wenn sich ein Kunde aufgrund einer Anzeige telefonisch an einen Makler wendet, um nähere Informationen zu erhalten, die ihm die Möglichkeit bieten mit dem Vermieter/Verkäufer in Kontakt zu treten. Ist in der Anzeige vermerkt, dass der Makler entgeltlich tätig wird, kommt ein entgeltlicher Maklervertrag zustande. Dieses Entgelt ist auch dann zu zahlen, wenn der Kunde lediglich eine Objektadresse genannt bekommt. 

Ist der Makler für einen Dritten tätig, ist er verpflichtet die Interessen des Auftraggebers jederzeit zu wahren. Allerdings gilt dies nicht allein für den Makler. Auch dem Auftraggeber muss den Makler hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit unterstützen. Geschäftsangelegenheiten, die zwischen ihm und dem Makler besprochen wurden, darf er keinesfalls an andere Personen weitergeben. Verletzt eine der Parteien diese Pflichten, kann die andere Partei Schadenersatz verlangen.   

Häufig ist eine Doppelmaklertätigkeit üblich. Es ist ausreichend, wenn der Makler auf die Doppeltätigkeit im Maklervertrag oder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist. Arbeitet der Makler als reiner Nachweismakler, ist dies unnötig. Hat der Auftraggeber mehrere Makler beauftragt, braucht er nur an denjenigen eine Provision zahlen, durch den das Geschäft abgeschlossen werden konnte. Auf einen Vorschuss auf die Provision hat der Makler keinerlei Anspruch.   

Zur Zahlung einer Provision ist der Auftraggeber verpflichtet, wenn der Makler seinen vertraglich festgehaltenen Tätigkeiten nachgekommen ist und ein Geschäft vermittelt wurde. Unerheblich ist, ob das vertraglich festgehaltene Geschäft oder ein wirtschaftlich ebenbürtiges Geschäft zustande kam.   

In der Regel ist die Höhe des Provisionsanspruchs explizit vereinbart. Trifft dies nicht zu, steht dem Makler die ortsübliche Provision zu. Hat der Auftraggeber einem Dritten Nachlässe gewährt, wird die Provision, sofern nicht beim Abschluss des Geschäfts ausgemacht, nicht gemindert. Auch unzulässige Entgelte sind bei der Provisionsberechnung unrechtmäßig. Der Makler ist nicht berechtigt, ihm entstandene Auslagen und allgemeine Kosten in Rechnung zu stellen, es sei denn, dass dies im Vertrag festgehalten wurde.   

Drei Jahre nach der Fälligkeit verjähren sämtliche Ansprüche aus einem Maklervertrag. Hat der Makler keine Kenntnis, dass das angestrebte Geschäft zustande gekommen ist, ist die Verjährung gehemmt.   

Wurde ein Maklervertrag für einen festgelegten Zeitraum geschlossen, endet dieser mit dessen Ablauf. Liegen wichtige Gründe vor, ist es laut Maklerrecht jedem Vertragspartner möglich, den Vertrag ohne Fristeinhaltung zu lösen. Wurde keine bestimmte Dauer des Vertrages vereinbart, kann jeder Vertragspartner ohne das Einhalten einer bestimmten Frist den Vertrag kündigen.


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